Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines und Vertragsabschluss

1. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Bei Auftragserteilung oder Abnahme der Lieferung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hierdurch ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Die Neufassung unserer Bedingungen löst die bisherigen Bedingungen ab.
Für Montagen, Reparaturen und Wartungen gelten unsere jeweiligen Sonderbedingungen.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Abschlüsse, Bestellungen und sonstige Vereinbarungen unserer Verkaufsangestellten oder Vertreter bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Bestellannahme oder der schriftliche Vertrag maßgebend. Die bestellten Mengen gelten als ungefähr vereinbart. Sie können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt , bis zu 10 % über oder unterschritten werden.
Aufträge gelten erst dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Zeichnungen, technische Daten, Qualitäts-, Gewichts- Maß-, und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist.

3. Für sämtliche Unterlagen – Werbematerialien ausgenommen – die wir dem Besteller im Rahmen der Geschäftsverbindungen zugänglich machen, insbesondere Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Erfahrungsberichte, Verfahrensbeschreibungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Vorkaufsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen weder ganz noch teilweise ohne unsere Genehmigung abgezeichnet, vervielfältigt noch dritten Personen – insbesondere Konkurrenzfirmen – mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht werden. Wir sind berechtigt, die im Zuge der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten. Vertreter oder Angestellte sind nur mit einer Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

II. Zahlung

1. Unsere Zahlungsbedingungen lauten (soweit nicht anders vereinbart):
•10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto
•21 Tage nach Rechnungsdatum netto
Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind. Bei bargeldloser Zahlung ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Gutschrift maßgebend.

2. Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, unabgeladen, ohne Aufstellung oder Montage ab Lieferwerk oder ab Lager 39576 Stendal zzgl. Fracht und MwSt. Eine Vergütung bei Selbstabholung erfolgt nicht. Teillieferungen sind möglich. Lieferung und Berechnung erfolgen zu unseren, am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise und Bedingungen. Nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, und Energie-, und sonstige Kostenänderungen berechtigen zu entsprechenden Preisangleichungen.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 3 %. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7 % berechnet. Soweit Zahlung durch Wechsel vereinbart ist, werden diese nur zahlungshalber herein genommen, insbesondere wird dadurch der bestehende Eigentumsvorbehalt nicht aufgehoben. Werden Schecks oder Wechsel ganz oder teilweise bei Fälligkeit nicht eingelöst, dann werden unsere gesamten offenen Forderungen sofort fällig, auch soweit hierüber später fällig werdende Wechsel gegeben wurden. Zu weiteren Lieferungen sind wir nur dann verpflichtet, wenn der gesamte offene Saldo sofort gezahlt und wenn für die noch nicht ausgelieferte Lieferung in voller Höhe Vorkasse geleistet wird. Vertreter oder Angestellte sind nur mit einer Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

5. Die Rechnungslegung erfolgt bei Versandbereitschaft.

6. Die Rücknahme verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen werden muss, wird der am Tage der Rücknahme gültige Preis gutgeschrieben. Die Gutschrift wird um eine Bearbeitungsgebühr von 20 % gemindert.

7. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller nur gegen Vorauszahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung, Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten, binnen einer angemessenen Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, von sämtlichen, noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen mit dem Besteller, zurückzutreten.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Grunde sie entstanden sind. Bei einer Verbindung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der verbundenen oder bei der Verarbeitung verwendeten anderen Waren zur Zeit der Verbindung oder Verarbeitung.

2. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung werden mit allen Nebenforderungen schon jetzt an uns abgetreten. Bei einer Veräußerung von Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren und bei einer Veräußerung von verarbeiteter Vorbehaltsware ist die Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware abgetreten. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

3. Bei einer Weiterveräußerung in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware fällig.

IV. Lieferzeit und höhere Gewalt

1. Die Frist für Lieferungen und Leistungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.

3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, bei uns oder unserem Vorlieferanten eintreten, wie zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Aussperrungen sowie sonstige Betriebsstörungen, die abzuwenden wir nicht in der Lage sind. Wird vor Fertigungsbeginn von dem Besteller eine andere Ausführung der Ware gefordert, so wird der Lauf der Lieferfristen bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

4. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen, als den im Abschnitt IV Ziffer 3 genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden entstanden ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung
von 0,5 % bis zur Höhe von max. 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

5. Nimmt der Besteller die Lieferung, der in Auftrag gegebenen Ware innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach Versendung nicht ab, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Wird der Versand der bestellten Ware auf Wunsch des Bestellers im Einvernehmen mit uns verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.

V. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, kann die Versendung nach unserem Ermessen auf bestem Wege erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

2. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers, die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VI. Montagen

Montagen und Inbetriebnahmen von Liefergegenständen sind, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preise eingeschlossen. Sie setzen den Abschluss besonderer schriftlicher Vereinbarungen voraus. Die Leistungen erfolgen entsprechend der am Tage der Erbringung jeweils gültigen Montagebedingungen.

VII. Entgegennahme

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller anzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

VIII. Gewährleistung

1. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften und die allgemeinen technischen Regeln, soweit sie im Maschinenschutzgesetz Anwendung finden. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

2. Für unsere Liefergegenstände gewährleisten wir die übliche Qualität im Hinblick auf Bauart, Material, und Ausführung. Die Gewährleistungsfrist beträgt unter der Voraussetzung normaler Betriebsbedingungen und zweckentsprechender Anwendung bei einschichtigem Betrieb 12 Monate. Die Gewährleistungsfristen werden vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet.

3. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel haften wir, sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche wie folgt:
Für alle Waren oder diejenigen Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit beeinträchtigt wird, leisten wir Nachbesserung. Die Feststellung solcher Mängel muss uns binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich gemeldet werden. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit einen nach Art Ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unterliegen (Verschleißteile) wird keine Gewährleistung übernommen. Beschädigungen, welche auf Nachlässigkeit des Bestellers, auf übermäßige Inanspruchnahme, natürliche Abnutzung oder übermäßige Verunreinigung, auf ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund und auf solche chemische, elektrochemische, oder elektrische Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie auf unzulässige Lagerung (insbesondere bei Schweißzusatzwerkstoffen) zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

4. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, sind wir von der Mangelhaftung frei. Soweit es dem Besteller zumutbar ist, sind uns die Geräte mit der entsprechenden Rechnungskopie oder der ursprünglichen Lieferscheinkopie anzuliefern. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Annulierung

1. Wird uns oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welche wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Abschnitt IV, Ziffer 3, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

3. Anderweitige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

4. Tritt der Besteller ungerechtfertigt vom Vertrag zurück oder weigert er sich, diesen zu erfüllen, so sind wir unbeschadet der Nachweismöglichkeit eines höheren Schadens im Einzelfalle berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 100 % des Rechnungsbetrages abzüglich der uns ersparten Aufwendungen zu fordern.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, ist Stendal.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nicht wirksam sein sollten, sollen die Bedingungen möglichst so ausgelegt werden, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen soll dadurch nicht berührt werden.

XII. Anwendungsbereich

Vorstehende Vertragsbedingungen gelten nur für den kaufmännischen und öffentlichen Bereich gemäß Paragraph 24 Ziff. 1 u. 2 AGB-Gesetz.

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